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I. Allgemeine Bedingungen


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge der ecotel communication ag („ecotel") über Telekommunikationsdienstleistungen sowie sonstige auf diesen Dienstleistungen basierende oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen (nachfolgend insgesamt „Dienstleistungen", „Leistungen" oder „Produkte" genannt), welche die ecotel für ihren Auftraggeber bereitstellt. Ein Vertrag zwischen der ecotel und einem Auftraggeber über Dienstleistungen besteht in der Regel aus folgenden Vertragsbestandteilen: entweder a) ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Vertragsdokument (z.B. Produktvereinbarung, Rahmenvertrag etc.) und Anlagen oder b) ein vom Auftraggeber zu unterzeichnendes Auftragsformular und Anlagen hierzu sowie die schriftliche Auftragsbestätigung der ecotel. Die Art der Vertragsanlagen ist von Produkt zu Produkt unterschiedlich. In der Regel sind folgende Anlagen Vertragsbestandteile: diese AGB, Leistungsschein, Preisblatt, SLA, Leistungsbeschreibung, Besondere Geschäftsbedingungen, soweit sie nicht bereits in Ziffer II dieser AGB niedergelegt sind. Individuelle Vereinbarungen können die Parteien jederzeit in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung treffen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Vertragsdokumenten gelten diese in folgender Reihenfolge: 1. schriftliche Zusatzvereinbarung, 2. Auftragsformular bzw. Vertragsdokument oder Leistungsschein, 3. Leistungsbeschreibung, 4. SLA, 5. Preisblatt, 6. Besondere Geschäftsbedingungen, 7. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ecotel ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 ecotel hat das Recht, diese AGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden, und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. ecotel kann außerdem Anpassungen und Ergänzungen dieser AGB vornehmen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung oder Gesetzeslage ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

1.4 ecotel ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen zu ändern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Auftraggeber hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. bei Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht maßgeblich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn auf dem Markt technische Neuerungen für die geschuldeten Leistungen verfügbar sind, oder wenn Dritte ihr Angebot von Vorleistungen ändern, die für die Leistungen der ecotel erforderlich sind.

1.5 Ändern sich die Preise im Bereich regulierter Entgelte (z.B. Interconnectpreise, TAL-Entgelte) bzw. ändern sich regulierte Entgelte aufgrund regulatorischer oder gerichtlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Entscheidungen (z.B. Wegfall der Entgeltgenehmigungspflicht, Einführung zusätzlicher Entgelte), und ändern sich infolgedessen die Einkaufspreise der ecotel zu ihren Ungunsten, hat ecotel das Recht, die von der Änderung betroffenen monatlichen und nutzungsabhängigen Entgelte sowie die einmaligen Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zum Wirksamwerden der regulatorischen Änderung entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht, sofern durch regulatorische oder gerichtliche Entscheidungen oder aufgrund eines Gesetzes die gültigen Entgelte zwischen ecotel und dem Auftraggeber neu festgelegt werden. In diesem Fall gelten die festgesetzten Entgelte unmittelbar. ecotel wird den Auftraggeber über diese Festsetzungen informieren.

1.6 Steigen die Kosten im nichtregulierten Bereich so ist ecotel berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dies ist z.B. der Fall, bei einer Erhöhung der Stromkosten, Ökosteuer oder wenn Dritte, von denen ecotel die für ihre Leistungen erforderlichen Vorleistungen bezieht, die Preise für diese Vorleistungen erhöhen.

1.7 Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen oder Preise werden dem Auftraggeber mindestens 1 Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Änderungen gem. Ziffer 1.6 sowie andere Änderungen als die in Ziffern 1.3 bis 1.5 genannten gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. In der Änderungsmitteilung weist ecotel den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht sowie auf die Folgen bei Nichtausübung des Widerspruchsrechts hin.

1.8 Für den Fall, dass ecotel die Vertragsbedingungen und ihre Änderungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht, gelten die Vertragsbedingungen von ecotel im Falle der Erbringung von Diensten im Call by Call-Verfahren oder für die Inanspruchnahme von Mehrwert- oder Informationsdiensten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als einbezogen.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag zwischen Auftraggeber und ecotel kommt zustande entweder durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments durch beide Parteien oder durch einen schriftlichen Auftrag des Auftraggebers unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Auftragsformulars und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch ecotel. Ein telefonischer Auftrag des Auftraggebers wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der ecotel beim Auftraggeber wirksam. Die ecotel kann die Annahme eines Auftrags auch durch Beginn der Ausführung des Auftrags annehmen. Soweit der Auftraggeber eine Leistung beauftragt hat, die aus mehreren unabhängig voneinander nutzbaren Einzelleistungen besteht, und ecotel mit der Erbringung einer oder mehrerer dieser Einzelleistungen beginnt, ohne zuvor dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung übersandt zu haben, beschränkt sich die Annahmeerklärung der ecotel auf die Leistung(en), mit deren Ausführung ecotel begonnen hat.

2.2 Sagt ecotel die Bereitstellung von als Optionen deklarierter Leistungen zu, so steht diese Zusage unter der aufschiebenden Bedingung der Verfügbarkeit der Option. Können Leistungen, die als Optionen bestellt worden sind, nicht erbracht werden, lässt dies die Bestellung im Übrigen jedoch unberührt.


2.3 Angebote von ecotel sind immer freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.4 ecotel ist berechtigt, gemäß der Regelung in § 17 die Bonität des Auftraggebers zu prüfen. Ergeben sich binnen 15 Arbeitstagen nach Auftragsannahme begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers aufgrund der nach § 17 durchgeführten Bonitätsprüfung, ist die ecotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die ecotel vom Vertrag zurücktritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Leistungen zu zahlen.

2.5 Die Annahme eines Auftrags durch ecotel erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass die infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung am Leistungsstandort gegeben sind. Kann ecotel eine Leistung nicht mit der vorhandenen Infrastruktur bereitstellen, wird ecotel dem Auftraggeber über die Bereitstellung ein Angebot unterbreiten.


§ 3 Vorleistungen

3.1 ecotel darf zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden.

3.2 Die ecotel setzt bei der Realisierung Ihrer Produkte auch technische Lösungen ein, die auf Basis allgemein angebotener Netzplattformen verschiedener Vorleistungslieferanten produziert werden.

§ 4 Bereitstellung der Dienstleistung/Leistungsbestimmung

4.1 ecotel wird sich nach Kräften bemühen, die geschuldeten Leistungen zu dem in Aussicht gestellten Termin bereitzustellen. Bereitstellungstermine gelten nur dann als verbindlich zugesichert, wenn ecotel dies ausdrücklich schriftlich zugesichert hat. Voraussetzung für die rechtzeitige Bereitstellung der geschuldeten Leistung ist in jedem Fall, dass:

  • ecotel vom Auftraggeber vollständig und rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen erhalten hat;
  • der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt;
  • die für die Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen technischen und baulichen Gegebenheiten bzw. Einrichtungen vorhanden sind, soweit diese nicht ausdrücklich von ecotel als Leistung bzw. Teil der Leistung geschuldet sind.

4.2 Werden dem Auftraggeber für die Vertragsdauer technische Einrichtungen oder Endgeräte überlassen, bleiben diese - soweit nichts anderes vereinbart wird - Eigentum von ecotel und sind nach Vertragsbeendigung sowie zuvor jederzeit auf Verlangen an ecotel herauszugeben. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen notwendig erscheint, kann ecotel während der Vertragslaufzeit jederzeit den Austausch dieser Einrichtungen verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Austausch selbst vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. ecotel haftet nicht für Schäden und Störungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber den Austausch nicht durchgeführt hat.

4.3 Wünscht der Auftraggeber eine Rufnummernportierung auf ecotel, so ist ecotel nur verpflichtet, die Kündigung des Auftraggebers mit dem Antrag auf Portierung als Bote oder Bevollmächtigter an den abgebenden Provider ordnungsgemäß und rechtzeitig zuzustellen. Klarstellend weist die ecotel darauf hin, dass der abgebende Provider kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der ecotel ist. ecotel haftet daher nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der abgebende Provider die Rufnummernportierung nicht oder verspätet durchführt, es sei denn, ecotel hat dies zu vertreten.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung

5.1 Soweit im jeweiligen Auftragsformular oder in den jeweiligen produktspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen oder in einer individuellen Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 (in Worten: „vierundzwanzig") Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung der geschuldeten Leistung. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jeweils schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere zwölf Monate und kann unter Einhaltung der v.g. Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende von jeder Partei gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit für jede einzelne Teilleistung beginnt jeweils mit ihrer betriebsfähigen Bereitstellung.

5.2 Soweit der Auftraggeber eine Leistung beauftragt hat, die aus mehreren unabhängig voneinander nutzbaren Einzelleistungen besteht, werden diese - bedingt durch unterschiedliche Lieferfristen der Vorlieferanten - häufig zeitversetzt betriebsfähig bereitgestellt. In diesem Fall beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit der zuletzt betriebsfähig bereitgestellten Einzelleistung. Unabhängig vom Beginn der Mindestvertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung von Teilleistungen jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt ihrer betriebsfähigen Bereitstellung, sofern nicht im Auftrag etwas anderes vereinbart worden ist.

5.3 Bei Produkt-/Tarifwechseln beginnt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Produkts/Tarifs eine neue Mindestlaufzeit des jeweiligen Produkts/Tarifs gem. Produkt-/Tarifangebot, wenn die Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrages weniger als sechs Monate beträgt. Beträgt die Restlaufzeit mehr als sechs Monate, beginnt keine neue Mindestlaufzeit, sondern die ursprüngliche Laufzeit gilt unverändert fort. Die neue Mindestlaufzeit beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung.

5.4 Bei Produkten mit werktäglichem Kündigungsrecht muss die Kündigung der ecotel oder dem Auftraggeber mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Der Samstag gilt hier nicht als Werktag.

5.5 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (s. § 6).

5.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 6 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

6.1 Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 1 und 2 BGB finden entsprechende Anwendung. Besteht die Möglichkeit einer Gefährdung der Netzintegrität durch die besondere Art der Nutzung durch den Auftraggeber, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich.

6.2 ecotel kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bzw. eines Abhilfeverlangens bedarf, wenn:

  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt bzw. ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird.
  • der Auftraggeber freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zur Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat;
  • der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist
  • der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte in Verzug kommt. Ein erheblicher Teil der Entgelte ist erreicht, wenn die Hälfte der fälligen Gesamtschuld überschritten ist;
  • der Auftraggeber einem Verlangen von ecotel nach Sicherheitsleistung gem. § 15 nicht nachkommt.


§ 7 Zahlungsbedingungen

7.1 ecotel erbringt die Dienstleistungen zu den Preisen, die sich aus dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Produkt-Preisblatt ergeben, es sei denn, mit dem Auftraggeber werden ausdrücklich andere Preise vereinbart.

7.2 Die Rechnungsstellung erfolgt bei nutzungsabhängigen Leistungen monatlich für die im Vormonat in Anspruch genommenen Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soweit monatliche nutzungsunabhängige Grundgebühren oder sonstige monatliche nutzungsunabhängige Gebühren zu zahlen sind, kann die Rechnungsstellung vorab zu Beginn des Monats erfolgen. Soweit von ecotel gelieferte technische Einrichtungen zu vergüten sind, erfolgt die Rechnungsstellung mit Lieferung. Anschlussgebühren werden mit der ersten Rechnung für laufende Leistungsentgelte erhoben. Ist ein nutzungsunabhängiges Entgelt nicht für einen vollen Kalendermonat zu entrichten, so wird es zeitanteilig berechnet. Die Höhe des für einen Tag anzusetzenden Entgeltes beträgt demnach - abhängig von der Anzahl der Tage des betreffenden Kalendermonats - z.B. 1/30 bzw. 1/31 des vereinbarten Monatsentgelts.

7.3 Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Soweit der Auftraggeber ecotel keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag 5 Werktage nach Rechnungsdatum im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Gesellschaft gutgeschrieben sein. ecotel ist nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren. Hat der Auftraggeber ecotel eine Einzugsermächtigung erteilt, bucht ecotel den Rechnungsbetrag 5 Werktage nach Rechnungsdatum vom Konto des Auftraggebers ab. Zu Barzahlungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

7.4 Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Verbindungsdaten werden von ecotel nach Maßgabe des TKG aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert, sofern der Auftraggeber die sofortige Löschung oder vollständige Speicherung der Verbindungsdaten nicht ausdrücklich schriftlich verlangt.

7.5 Der Auftraggeber erhält in der Regel pro Auftrag eine Rechnung für alle von ecotel bezogenen Dienstleistungen. Soweit der Auftraggeber den Teilnehmeranschluss von einem anderen Anbieter bezieht, verzichtet der Auftraggeber auf sein ggf. bestehendes Recht gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 7a TKG, die Gesamtrechnung (also auch über die Leistungen von ecotel) durch den Anbieter des Teilnehmeranschlusses zu erhalten, soweit und solange ecotel die Rechnungsstellung für ihre Leistungen selbst vornehmen will.

7.6 Der Auftraggeber hat die Rechnung nach Zugang zu überprüfen. Einwendungen gegen die Rechnungen von ecotel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei ecotel geltend zu machen. Unterlässt der Auftraggeber dies, gilt die jeweilige Rechnung seitens des Auftraggebers als genehmigt und trifft ecotel keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Die Nachweispflicht der ecotel für die Einzelverbindungen entfällt außerdem, wenn Verkehrsdaten auf Wunsch des Auftraggebers gelöscht oder nicht gespeichert werden. ecotel wird den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge in der Rechnung hinweisen.

7.7 Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers (z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Auftraggebers gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern der Auftraggeber keine anderweitige Weisung erteilt. Nimmt der Auftraggeber am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teil, ist er verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Bankkontos zu den Einzugsterminen zu sorgen. Bei mangels Deckung verursachter Rückbelastung eines Bankauszuges aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers oder seiner Bank, trägt der Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 20,00. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ecotel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.8 Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen der ecotel durch Dritte, die vom Auftraggeber zu vertreten ist, entstanden sind. Zu vertreten hat der Auftraggeber insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen, die Dritte aufgrund von Sicherheitslücken an Auftraggeber-eigenen Endgeräten, wie z.B. Telefonanlagen, nutzen. Der Auftraggeber ist für die Sicherheit der Endgeräte und damit auch für geeignete Massnahmen verantwortlich, die den Missbrauch der ecotel Service-Dienstleistung ausschließen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum überhaupt nicht genutzt wurde. Im Falle der unbefugten Nutzung bleibt dem Auftraggeber zudem der Nachweis vorbehalten, dass die unbefugte Nutzung durch eine Umgehung oder Aufhebung der Sicherungseinrichtungen der ecotel erfolgt ist, ohne dass er diese zu vertreten hat.

7.9 Hat ecotel zur Erbringung der Leistung an den Auftraggeber in Vorleistung zu treten oder hat sie dies bereits getan, so kann ecotel alle in diesem Zusammenhang stehenden Kosten mit Vertragsunterzeichnung vom Auftraggeber verlangen. Gleiches gilt für Vorleistungen, die ecotel für den Auftraggeber gegenüber Dritten erbringt oder bereits erbracht hat.

§ 8 Weitere Pflichten des Auftraggeber

8.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Installationen ungehindert, verzögerungsfrei und kostenlos am Standort durchgeführt werden können.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet,

  1. ecotel, ihren Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen jederzeit sowohl den physikalischen Zutritt zum Standort, an dem die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, sowie zu den für die Leistungserbringung relevanten technischen Einrichtungen zu gewähren, als auch den Fern-Zugriff (Remote-Access) hierauf, um ecotel die Vertragserfüllung bzw. den Service zu ermöglichen. ecotel wird den Auftraggeber rechtzeitig unterrichten, soweit ein solcher Zutritt oder Fernzugriff nötig wird. Die kurzzeitige Unterbrechung der Telekommunikationsdienstleistungen während der Arbeiten hat der Auftraggeber zu dulden;
  2. alle vom Auftrag betroffenen Rufnummern einschließlich der korrekten, vollständigen Rufnummernblöcke der berechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich anzuzeigen;
  3. die überlassenen persönlichen Geheimnummern (PIN etc.) oder Zugangsdaten geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass unbefugte Dritte Kenntnis von diesen Daten erhalten haben;
  4. die Zugriffsmöglichkeiten auf die von ecotel angebotenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen sowie rechts- und /oder gesetzwidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber bereits den Versuch zu unterlassen,

    - den Zugang Dritter zu den Diensten der ecotel unberechtigt zu nutzen,

    - es Dritten zu ermöglichen, die Dienste, die ecotel für den Auftraggeber erbringt, missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Relays offen zu lassen und Mailserver nicht ausreichend gegen unberechtigte Nutzung abzusichern,

    - für einzelne Anwendungen lizensierte Anwendungssoftware über die Dienste der ecotel unberechtigt zu verbreiten,

    - Kommunikationsdienste zu unterbrechen oder zu blockieren, etwa durch Überlastung, soweit dies vom Auftraggeber zu vertreten ist,

    -Strafbare Inhalte jeglicher Art, insbesondere pornographische, gewaltverherrlichende oder solche Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Parteien oder ihrer Ersatzorganisationen über Dienste des Providers zu verbreiten oder zugänglich zu machen,

    -sich oder Dritten den Besitz pornographischer Inhalte zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand haben.
  5. die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung der Dienste und Leistungen der ecotel einschlägig sein sollten,
  6. der ecotel erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldungen) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen,
  7. ecotel wenigsten 48 Stunden vor einer vorhersehbaren, außergewöhnlich hohen Nutzung der Dienste diese Nutzung anzuzeigen.

8.3 Verstößt der Auftraggeber gegen die in Ziffer 8.2 d) genannten Pflichten, ist ecotel ohne vorherige Abmahnung und bei Verstößen gegen die in Ziffern 8.1, 8.2 a-c und e-g genannten Pflichten nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

8.4 Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander können im Wege einer Benutzerordnung vereinbart werden. Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen ecotel nach erfolgloser Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags.

8.5 Verstößt der Auftraggeber gegen die in Ziffer 8.2 d-g geregelten Pflichten, ist ecotel neben der Berechtigung zur fristlosen Kündigung befugt, mit sofortiger Wirkung ihre Leistungen an den Auftraggeber zu sperren. Dieses Recht hat ecotel auch, wenn der Auftraggeber in einen Hackangriff oder einen vermutlichen Hackangriff einbezogen ist, gleich wie dieser Hackangriff oder vermutete Hackangriff geartet ist.

8.6 Der Auftraggeber hat ecotel unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, Rufnummer, Anschlussart, e-mail-Adresse, Rechtsform bzw. seiner Rechnungsanschrift oder Bankverbindung und grundlegende Änderung seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Nichtübermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Auftraggeber der ecotel zu erstatten.

8.7 Der Auftraggeber ermächtigt ecotel schriftlich, die für die jeweilige Produktrealisierung (Portierung, Anschlussübernahme, Preselection) erforderlichen Willenserklärungen gegenüber anderen Netzbetreibern bzw. gegenüber dem abgebenden Provider zu erklären. ecotel ist berechtigt, mit den v.g. Produktrealisierungen ein mit ihr gem. § 15 AktG verbundenes Unternehmen zu beauftragen. In diesem Fall gilt die Ermächtigung des Auftraggebers auch für das Unternehmen, durch das nach dem Willen der ecotel die Produktrealisierung erfolgen soll. Unabhängig davon, ob eine Produktrealisierung unmittelbar durch ecotel oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen erfolgt, ist jedoch die ecotel stets alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers; das mit ecotel verbundene Unternehmen ist im Verhältnis zum Auftraggeber lediglich Erfüllungsgehilfe der ecotel. Dies gilt nicht, wenn ecotel von ihrem Recht gem. § 19.1 dieser AGB Gebrauch macht oder die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

§ 9. Umzug von Produkten

9.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass nicht alle Produkte der ecotel flächendeckend verfügbar und insbesondere bereitgestellte Festverbindungen ortsgebunden (Installationsort des Bestellformulars) sind.

9.2 Bei einem Umzug zu einer Adresse, an der ecotel das vertraglich vereinbarte Produkt zur Verfügung stellen kann, kann der Vertrag angepasst werden. Für den Umzug wird das Bereitstellungsentgelt gem. aktueller Produktliste erhoben. Ab betriebsbereiter Bereitstellung des Produkts an der Umzugsadresse beginnt erneut die Mindestvertragslaufzeit gem. Produkt-/Tarifangebot.

9.3 Der Umzugsauftrag ist ecotel spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Umzugstermin schriftlich mitzuteilen. Andernfalls kann eine termingetreue Realisierung am neuen Standort nicht gewährleistet werden.

9.4 Ein Umzug des Auftraggebers stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags über ein Produkt dar. ecotel wird dem Auftraggeber das Produkt am neuen Standort zur Verfügung stellen, soweit es dort verfügbar ist, und wenn er dies beauftragt. Soweit der neue Standort noch erschlossen werden muß, wird ecotel dem Auftraggeber ein Angebot über die Erschließung unterbreiten. Lehnt der Auftraggeber dieses Angebot ab bzw. erteilt er keinen Umzugsauftrag und/oder ist das Produkt am neuen Standort nicht verfügbar, so kann er den bestehenden Vertrag über das Produkt ordentlich kündigen. Er hat bis zur Vertragsbeendigung die mit ecotel vereinbarten und anfallenden Gebühren aus dem Vertrag zu zahlen. Dies sind insbesondere monatliche Mindestumsätze, Grundgebühren, Fixkosten. Je nach Produkt kann ecotel im Einzelfall ein Angebot für eine vorzeitige Vertragsbeendigung unterbreiten.


§ 10 Leistungsstörungen

10.1 ecotel erbringt ihre Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Telekommunikationsnetzes und Rechenzentrums. ecotel wird Störungen ihrer Leistungen, insbesondere des Netzbetriebs, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, gemäß den Bestimmungen der jeweils einschlägigen produktspezifischen Leistungsbeschreibung bzw. SLA oder ggf. anderweitigen Vereinbarung beseitigen. Sollten Störungen vorliegen, für die die Vertragsunterlagen keine Regelung enthalten, erfolgt die Entstörung innerhalb einer angemessenen Frist.

10.2 ecotel haftet nicht für Fehler oder Mängel, die ihre Ursachen im Verantwortungsbereich Dritter haben, die nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der ecotel sind. ecotel ist jedoch bemüht, an der Beseitigung auch solcher Fehler mitzuwirken.

10.3 Ist eine Fehlerbeseitigung innerhalb einer für eine bestimmte Leistung vereinbarten Fehlerbehebungszeit oder - falls eine solche Vereinbarung nicht vorliegt - innerhalb einer angemessenen Fehlerbehebungszeit nicht möglich, kann der Auftraggeber ecotel eine angemessene Nachfrist für die Fehlerbehebung setzen. Die Nachfrist muss mindestens der für die jeweilige Leistung gegebenenfalls vereinbarten Fehlerbehebungszeit oder - falls eine solche Vereinbarung nicht vorliegt - der angemessenen Fehlerbehebungszeit entsprechen. Ist ecotel innerhalb dieser Nachfrist die Fehlerbehebung nicht möglich, kann der Auftraggeber die Vergütung anteilig mindern oder nach weiterer Fristsetzung, die mindestens 7 Tage betragen muss, die entsprechende Leistung kündigen. Bei Totalausfall der Leistung kann der Auftraggeber nach Ablauf der Nachfrist die entsprechende Leistung fristlos aus wichtigem Grund kündigen.


§ 11 Haftung

11.1 Bei der Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG haftet ecotel für Vermögensschäden höchstens bis zu einem Betrag von EUR 12.500,-- je geschädigtem Auftraggeber. Gegenüber der Gesamtheit der geschädigten Auftraggeber ist die Haftung auf EUR 10.000.000,-- (in Worten: Euro zehn Millionen) je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

11.2 Soweit ecotel keine Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt bzw. bei Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit andere als Vermögensschäden verursacht, haftet ecotel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

11.2.1 ecotel haftet unbegrenzt

  • für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
  • wegen vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • soweit ecotel ausdrücklich schriftlich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.



11.2.2 ecotel haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für die Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut (sog. Kardinalspflicht).


11.2.3 Im Falle einer Haftung gem. Ziffer 11.2.2 haftet ecotel begrenzt

  • für jeden einzelnen Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von EUR 5.000,-- je Auftraggeber (in Worten: Euro Fünftausend); und
  • für mehrere Schadensfälle innerhalb eines Zeitraumes von zwölf (12) Kalendermonaten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 15.000,-- je Auftraggeber (in Worten: Euro Fünfzehntausend) für diesen Zeitraum.



11.3 Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.


11.4 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 12 Verzug/Sperre

12.1 ecotel ist berechtigt, ihre Leistungen an den Auftraggeber gem. § 45k TKG zu unterbrechen (Sperre),

  • wenn der Auftraggeber nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,- EUR in Verzug ist, oder
  • wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von ecotel in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Auftraggeber diese Entgeltforderung beanstanden wird,
  • sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.


12.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers wird ihm die Sperre mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, schriftlich angekündigt. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, das monatliche Entgelt zu zahlen.

12.3 Im Falle des Zahlungsverzugs zahlt der Auftraggeber der ecotel zudem Verzugszinsen in Höhe von 8%, es sei denn, die ecotel weist einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Zinsschaden nach. Die ecotel behält sich im Falle des Zahlungsverzuges zudem die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche vor.

§ 13 Beendigung des Vertrages

13.1 Nach Beendigung des Vertrages wird der Auftraggeber ecotel unverzüglich Zugang zu sämtlichen im Eigentum von ecotel stehenden technischen Einrichtungen und Gegenständen gewähren oder verschaffen und diese an ecotel herausgeben. ecotel kann von dem Auftraggeber auch verlangen, die überlassenen Einrichtungen nach Anleitung abzubauen und frei Haus an ecotel innerhalb von zehn Werktagen zurückzusenden. Erfüllt der Auftraggeber die vorstehende Verpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der jeweils zugrunde liegenden Dienstleistungsvergütung solange verpflichtet, bis er die Herausgabe an ecotel gewährt. Alternativ hierzu kann ecotel dem Auftraggeber die technischen Anlagen und Geräte zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt ecotel vorbehalten.

13.2 Möchte der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags einen Vertrag mit einem anderen Provider als ecotel abschließen und seine Rufnummern weiterhin nutzen, so muss er

  • soweit eine Anschlussübernahme durch ecotel vorliegt, die Rückführung des Anschlusses auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) durch Erklärung gegenüber der DTAG veranlassen.
  • soweit keine Anschlussübernahme durch ecotel vorliegt, die Portierung der Rufnummer auf einen anderen Provider durch Erklärung diesem gegenüber veranlassen


Die genaue Vorgehensweise muss der Auftraggeber jeweils mit dem neuen Provider abstimmen.

Die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags mit ecotel ist unabhängig davon, ob der Kunde die Rückführung seines Anschlusses bzw. die Portierung seiner Rufnummern veranlasst hat. Erfolgt keine Rückführung des Anschlusses bzw. Portierung der Rufnummern, so kann der Kunde seine Rufnummern nach Beendigung des Vertrags mit ecotel nicht mehr nutzen.

13.3 Hat der Auftraggeber eine Preselection auf ecotel und möchte er diese künftig auf einen anderen Provider ändern, so muss er gegenüber dem neuen Provider erklären, dass die Preselection künftig über diesen erfolgen soll. Die genaue Vorgehensweise muss der Auftraggeber mit dem neuen Provider abstimmen.

13.4 Des Weiteren wird der Auftraggeber alle bestehenden oder bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses noch entstehenden Vergütungsansprüche von ecotel bis zum Ablauf des Vertrages vollständig begleichen. D.h. unabhängig davon, ob der Auftraggeber bereits vor Vertragsbeendigung Leistungen von einem neuen Provider bezieht, ist er in jedem Fall verpflichtet, die vereinbarten z.B. monatliche Mindestumsätze, Grundgebühren, Fixkosten bis zur Vertragsbeendigung an ecotel zu zahlen. In Fällen in denen keine Mindestgebühr vereinbart wurde, hat der Auftraggeber den Durchschnittsbetrag der letzten zwei Rechnungen bis zum Ablauf des Vertrages zu begleichen. Der Auftraggeber wird die Dienstleistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr in Anspruch nehmen. Nimmt der Auftraggeber über die Vertragsbeendigung hinaus noch Leistungen in Anspruch, hat der Auftraggeber diese Leistungen gemäß der zuletzt vereinbarten Preisliste zu vergüten.


§ 14 Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die ecotel die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet ecotel nicht. Solche Ereignisse berechtigen ecotel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit zu unterbrechen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch ecotel unverschuldet sind. ecotel wird dem Auftraggeber, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. Ist ecotel für mehr als 30 Tage aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, so kann jede der Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

§ 15 Sicherheitsleistung

15.1 ecotel ist jederzeit berechtigt, die Annahme eines Auftrags von der vorherigen Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung nach ihrer Wahl abhängig zu machen. Ebenso ist ecotel berechtigt, jederzeit während der Vertragslaufzeit eine angemessene Sicherheit zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

15.2 Kommt der Auftraggeber der Aufforderung nach Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Datum der Aufforderung nach, kann ecotel nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von weiteren drei Tagen die Leistungen an den Auftraggeber sperren oder den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen.

§ 16 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

16.1 ecotel wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten und nutzen. Soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich, darf ecotel oder ein von ihr beauftragter Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, personenbezogene Daten des Auftraggebers erheben, verarbeiten und nutzen.

16.2 Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Abrechnung erforderlich, erhebt und speichert ecotel Verkehrsdaten. Diese werden von ecotel in der Regel vollständig oder auf Wunsch des Auftraggebers gekürzt um die letzten drei Stellen gespeichert und spätestens sechs Monate nach Rechnungsversand gelöscht. Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Beschwerden des Auftraggebers gegen Grund und Höhe der Rechnung ist ecotel zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.

16.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Verbindungen zu Anschlüssen von bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in sozialen und kirchlichen Bereichen in einer Gesamtsumme zusammengefasst abgerechnet oder im Einzelverbindungsnachweis (EVN) ausgewiesen. Die Zielrufnummern solcher Verbindungen werden nicht ausgewiesen. Der Auftraggeber versichert, dass er datenschutzrechtliche Erfordernisse beachtet, sofern ihm Verbindungsdaten von ecotel zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden.

16.4 Im Falle der Beauftragung eines EVN wird der Auftraggeber alle jetzigen und künftigen Mitarbeiter hierüber unverzüglich informieren und Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat, Personalrat) bzw. alle jetzigen oder künftigen Haushaltsangehörigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligen.

§ 17 Bonitätsprüfung

ecotel ist berechtigt, bei anerkannten Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte zur Feststellung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers einzuholen. ecotel benennt dem Auftraggeber auf Wunsch die Namen und Anschriften dieser Unternehmen, die dem Auftraggeber auch Auskunft über die übersandten und gespeicherten Daten geben. ecotel ist außerdem berechtigt, Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln. ecotel ist weiter berechtigt, Daten des Auftraggebers über eine etwaige nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Vollstreckungsbescheid) dieses Vertrages zu übermitteln. Die Unternehmen können diese Daten speichern und an ihre angeschlossenen Gesellschaften weiterleiten.

§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

18.1 Gegen Ansprüche der ecotel kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von ecotel anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

18.2 Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

§ 19 Sonstiges

19.1 ecotel ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit ecotel verbundene Unternehmen (vgl. § 15 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Übernehmer von Betriebsteilen zu übertragen. ecotel wird den Auftraggeber entsprechend schriftlich unterrichten.


19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung über das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Schriftform im Sinne dieser AGB erfordert die eigenhändige Unterschrift sowie die Übermittlung des unterzeichneten Dokuments im Original oder per Telefax.

19.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt in diesem Fall eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem gemeinsam Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

19.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. ecotel kann ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Auftraggebers geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

19.5 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ecotel und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger internationaler Übereinkommen.

II. Besondere Geschäftsbedingungen


§ 20 Besondere Bestimmungen für Preselection-Leistungen

20.1 ecotel ermöglicht dem Auftraggeber im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten durch eine dauerhafte Voreinstellung im Netz des Anbieters des Teilnehmeranschlusses die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Verbindungen:

 

  • Verbindungen zu Anschlüssen, die über eine Orts- oder Landesvorwahl zu erreichen sind
  • Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsbereiches, in dem der Auftraggeber seinen Anschluss hat (Ortsgespräche)
  • Verbindungen zu Anschlüssen von Mobilfunknetzen
  • Verbindungen zu bestimmten Dienstekennzahlen


20.2 Die Verbindungswünsche im ecotel-Festnetz Telefoniedienst werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 97,0% erstellt. Die Durchlasswahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Belegungsversuch von einem beliebigen Übergabepunkt am Eingang des von ecotel genutzten Voice-Netzes zu einem beliebigen Endpunkt am Ausgang dieses Netzes durchgeschaltet werden kann. Übertragungsprobleme, die auf Abrede widrige und/oder marktunübliche Verkehrsübergabe durch den Auftraggeber und hierdurch verursachte Netzüberlastungen zurückzuführen sind, werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Für internationale oder Mobilfunkverbindungen muss von einer geringeren Verfügbarkeit ausgegangen werden.

20.3 ecotel steht nicht dafür ein, dass die Anwahl internationaler Sonderrufnummern (geografische und nicht geografische) von anderen Netzbetreibern, mit denen das von ecotel genutzte Voice-Netz zusammengeschaltet ist, jederzeit unterstützt wird. ecotel behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten Nummer stellt die Gesellschaft dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung. Im Interesse des Auftraggeberschutzes stellt die Gesellschaft Verbindungen zu 0900er-Rufnummern bis zu einer max. Dauer von 60 Minuten her.

20.4 Durch technische Gegebenheiten der Telekommunikationsnetze anderer Anbieter können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.

20.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ecotel den Wechsel seines Anschlussanbieters oder die Kündigung seines Anschlusses unverzüglich mitzuteilen, damit die Inanspruchnahme der Verbindungen von ecotel sichergestellt bzw. ein Missbrauch verhindert werden kann.

20.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen etwaig bestehenden Preselection-Vertrag mit einem anderen Anbieter vor Inanspruchnahme der Preselection-Leistung von ecotel zu kündigen. Beauftragt und bevollmächtigt der Auftraggeber ecotel diese Kündigung für ihn gegenüber dem anderen Anbieter auszusprechen, so ist ecotel nur für die ordnungsgemäße und fristgerechte Übermittlung der Kündigungserklärung verantwortlich. ecotel ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere Anbieter die Kündigung akzeptiert, umsetzt und insbesondere die Preselection durch ecotel ermöglicht. ecotel haftet insbesondere nicht für etwaige damit verbundene Verzögerungen bei der Bereitstellung ihrer Leistung

§ 21 Besondere Bestimmungen für Internetdienste

21.1 ecotel stellt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Internetserviceprovider den Zugang zum öffentlichen Internet nach Maßgabe des Auftragsformulars bzw. Vertragsdokuments und der dazugehörigen Anlagen und dieser AGB zur Verfügung. ecotel stellt den Zugang zum öffentlichen Internet in der im Auftragsformular bzw. Vertragsdokuments und seinen Anlagen vereinbarten Zugangsvariante und mit den dort vereinbarten Leistungsmerkmalen her (zum Beispiel Dial In über die jeweilige Online-Zugangsnummer, Standardfestverbindungen, Router, Ethernet, SHDSL, x.DSL oder eine andere vereinbarte Telekommunikationsverbindung). Die Übertragungsgeschwindigkeit ist von der vereinbarten technischen Ausführungsvariante/Kapazität abhängig. Die Leistung ist darauf beschränkt, für den Auftraggeber eine funktionstüchtige Schnittstelle zum öffentlichen Internet für die Übermittlung von Daten zum oder aus dem öffentlichen Internet herzustellen. Für die im öffentlichen Internet angebotenen Dienste und Inhalte ist ecotel deshalb nicht verantwortlich. ecotel hat auch keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im öffentlichen Internet selbst.

21.2 ecotel vermittelt dem Auftraggebern lediglich den Zugang zum öffentlichen Internet. Die dem Auftraggebern zugänglichen Inhalte im öffentlichen Internet werden von ecotel nicht überprüft, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (zum Beispiel Viren etc.) enthalten.

Alle Inhalte, die der Auftraggeber im öffentlichen Internet abruft, sind soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, Fremdinhalte im Sinne von § 8 Telemediengesetz (TMG).

21.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ecotel von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen einer tatsächlichen oder vermeidlichen Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber gespeicherte Daten bzw. auf dem ihm von ecotel zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherter Daten geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.

21.4 Domains

21.4.1 Soweit in dem Leistungsumfang von ecotel die Registrierung von Domain-Namen enthalten ist, wird ecotel oder ein von ecotel beauftragter Dienstleister gegenüber den Domain-Registries (z.B. DENIC eG, EURid) lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit den Registries wird ausschließlich der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die AGB und Richtlinien der jeweiligen Verwaltungsstellen zugrunde, die auf den Websites der jeweiligen Verwaltungsstelle einzusehen sind. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit ecotel lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Verwaltungsstelle unberührt. Während der Laufzeit des zwischen ecotel und dem Auftraggeber bezüglich der Domain-Namen abgeschlossenen Vertrages sind die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungsstellen über ecotel zu begleichen. ecotel übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit des vom Auftraggeber gewünschten Domain-Namens.

21.4.2 Sollte der Auftraggeber auch nach Beendigung seines Vertrages mit ecotel an einer weiteren Nutzung seines Domain-Namens interessiert sein, ist er verpflichtet, rechtzeitig einen Vertrag über die Nutzung des Domain-Namens mit einem dritten Provider abzuschließen und diesen zu beauftragen, die Nutzung des Domain-Namens durch den Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftraggeber hat ecotel die Übertragung rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages in Textform mitzuteilen. Hat der Auftraggeber kein Interesse, den Domain-Namen nach Beendigung seines Vertrages mit ecotel weiter zu nutzen, so ist er verpflichtet, ecotel seine Zustimmung zur Löschung des Domain-Namens in Textform zu erteilen.

21.5.3 Sofern der Auftraggeber weder die Zustimmung zur Löschung erteilt noch die Übertragung auf einen dritten Provider anzeigt, wird ecotel den Domain-Namen nicht weiter verlängern oder an die zuständige Domain-Registry zurückgeben. , was die Löschung des betreffenden Domain-Namens zur Folge hat. Die Löschung des Domain-Namens bedeutet, dass dieser wieder frei verfügbar ist und von jedermann registriert werden kann. Sollte die zuständige Registry dies ermöglichen, wird ecotel den Domain-Namen an die Registry zurückgeben, ohne eine Löschung zu veranlassen. In diesem Fall ist der Auftraggeber jedoch ab Beendigung seines Vertrages mit ecotel verpflichtet, das für die Bereitstellung des Domain-Namens mit der zuständigen Registry vereinbarte Entgelt zu zahlen.

21.4.4 Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass von ihm gewählte Domain-Namen nicht gegen Rechte Dritter, die guten Sitten oder andere rechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber stellt ecotel, die jeweils zuständige Registry sowie alle sonstigen mit der Domainregistrierung befassten natürlichen und juristischen Personen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund oder in Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung ihrer Rechte, der guten Sitten oder anderer rechtlicher Bestimmungen durch den gewählten Domain-Namen gegenüber ecotel geltend machen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Freistellung von Kosten für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.

§ 22 Besondere Bestimmungen für Servicerufnummern und intelligente Dienste

22.1 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragsunterlagen sowie den Preislisten für Servicerufnummern und Mehrwertdienste unter ecotel 0800, ecotel 0180, ecotel 0900 und ecotel 0137, die Grundlage des Vertrages sind.

22.2 Kurzfristige Aktionen

ecotel ermöglicht es nicht nur dem Auftraggeber Auftraggeber eigene Rufnummern zu schalten, sondern stellt für kurzfristige Aktionen 0800, 0180, und 0137 Rufnummern aus dem ecotel Rufnummernpool zur Verfügung. Diese Rufnummern sind Eigentum der ecotel und müssen nach Beendigung der Aktion zurückgegeben werden. Die Mindestnutzung einer Rufnummer aus dem ecotel Rufnummernpool beträgt zwei Monate.

22.3 Laufzeit und Kündigung

22.3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart bzw. in diesem § 22 anders geregelt, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, seine Mindestlaufzeit beträgt 30 Tage. Die Vertragslaufzeit beginnt stets mit dem Datum der Freischaltung des Dienstes. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigungserklärung kann auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Das Recht der Parteien auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

22.3.2 Bei einem Vertrag über die Leistung ecotel dialog beträgt die Mindestlaufzeit 3 Monate und die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.

22.4 Leistungstermine und Fristen

Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn ecotel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Auftraggeber rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch ecotel getroffen hat.

22.5 Preise, Zahlungsbedingungen

22.5.1 Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus der jeweils vereinbarten Preisliste ergeben.

22.5.2 ecotel stellt dem Auftraggeber die Rechnungsbeträge für die erbrachten Leistungen einmal im Monat in Rechnung.

22.6 Anbietervergütung Service 0900

22.6.1 Die Anbietervergütung für Leistungen des Service 0900 wird durch die ecotel-Servicerufnummernpartner gemäß deren Vereinbarungen mit ihren Zusammenschaltungspartnern ausgeschüttet. ecotel wird die dem Auftraggeber für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem Nutzer (Anrufer) zustehende Anbietervergütung weiterleiten, soweit ecotel diese Vergütung von dem ecotel-Servicerufnummernpartner erhält bzw. einziehen kann. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht von ecotel zu tragen ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Anbietervergütung gegenüber dem ecotel - Servicerufnummern-Partner nicht realisiert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichterbringung der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht.

22.6.2 Die Parteien sind sich somit einig, dass ecotel nicht zur Auszahlung der Anbietervergütung verpflichtet ist, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei ecotel gedeckt ist.

22.6.3 Die dem Auftraggeber zustehenden Anbietervergütungen werden ca. vier Wochen nach dem Ende des Abrechnungsmonats abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung sechs Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats, sofern ecotel die entsprechende Vergütung bei den ecotel - Servicerufnummern - Partnern einziehen kann.

22.6.4 Sofern ecotel dem Auftraggeber die Anbietervergütung auszahlt, obwohl diese noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht auf Vorschussbasis. Kann die Anbietervergütung nicht beim ecotel - Servicerufnummern - Partner eingezogen werden, ist der Auftraggeber zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Eine wirksame und endgültige Gutschrift der von ecotel eingezogenen Anbietervergütung ist insbesondere davon abhängig, inwieweit die ecotel - Servicerufnummern - Partner von einem pauschalisierten Rückbelastungsrecht bis zu 6 Monate nach der Auszahlung Gebrauch machen.

22.7 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,

  1. die vereinbarten Preise entsprechend der Preisliste fristgerecht zu zahlen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber von ecotel die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
  2. keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, insbesondere keine Information zu übermitteln, die i.S.d. §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, i.S.d. § 184 StGB pornographisch sind, den Krieg verherrlichen, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, sowie das Ansehen von ecotel schädigen können oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinweisen.
  3. generell keine Angebote zu unterbreiten, die die allgemeine Lebens- und Schuldnerberatung sowie die Arbeits- und Kreditvermittlung betreffen.
  4. seine Dienste nur gem. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzubieten und insbesondere die Bestimmungen des Verbraucherschutzes, der Preisangabenverordnung, des Wettbewerbsrechts sowie der §§ 66 a ff TKG einzuhalten.
  5. nach Abgabe einer Störungsmeldung der ecotel die durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass keine Störung der technischen Einrichtungen der ecotel bzw. ihres Servicerufnummernpartners vorlag.
  6. fdie für die Verkehrsführung vergebenen Zugangsdaten geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern bzw. von ecotel ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihr Kenntnis erlangt haben.

Verstößt der Auftraggeber gegen die v.g. Pflichten und unterlässt er sein vertragswidriges Verhalten trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung durch ecotel nicht unverzüglich, ist ecotel berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen.

22.8 0900 Services

Darüber hinaus ist der Auftraggeber im Hinblick auf Informationsangebote im Bereich 0900 zusätzlich insbesondere verpflichtet, den Service 0900 nicht missbräuchlich zu verlängern. Hierzu zählt auch das Schalten von Warteschleifen, unnötig langen Eingangsjingles oder eines Anrufbeantworters außerhalb der Geschäftszeiten.

22.9 Freistellung

Der Auftraggeber wird ecotel von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freihalten, die diese wegen eines Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus §§ 22.7 und 22.8 gegen ecotel geltend machen. Der Freistellungsanspruch umfaßt auch die Freistellung von etwaigen Kosten für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.

22.10 Inhaltskontrolle

Inhaltlich unterliegen die Angebote von Mehrwertdiensten vor allem im Service 0900 neben den in diesen Besonderen Bedingungen aufgeführten Pflichten, dem Verhaltenskodex des Vereins Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (im folgenden FST genannt). Der Kodex ist unter www.fst-ev.de abrufbar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01. September 2010

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